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Am Samstag, den 20. August 2011 eröffnet Rudi Wolff fast pünktlich um 14:15 Uhr die 31. Arbeitstagung der Dachorganisation der Katzenschutzvereine (DKV) im Vereinslokal „Fuchs im Hofmann’s“ in Düsseldorf-Bilk.
Da nach der langen Tätigkeit der Organisation so allmählich die Themen knapp werden, wurde die Versammlung gebeten, rechtzeitig vor der nächsten Arbeitstagung Themenvorschläge zuzuschicken.
Anita Kirchner aus Bonn informierte über den Stand der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht in NRW und berichtete über weitere Aktivitäten.
- Anfang des Jahres wurden im Bundestag Anträge der Grünen und der SPD zur Kastrationspflicht von der CDU/CSU abgelehnt mit der Begründung, dass sich der Staat nicht um alle verwilderten Katzen kümmern könnte.
- Im März war eine Gruppe bestehend aus Tierheimen und Katzenschutzvereinen im Umweltministerium in NRW. Da Minister Remmel verhindert war, war wenigstens ein Abteilungsleiter Gesprächspartner. Die Tierschützer vertraten die Ansicht, dass das Land aufgrund des § 26 Ordnungsbehördengesetz eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht erlassen könnte. Der Abteilungsleiter war der Meinung, dass das im Innenministerium wohl nicht durchgesetzt werden könnte, auch fehlten Zahlen und Fakten, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzulegen.
Aufgrund dessen wurde eine Umfrage unter ca. 170 Vereinen, von denen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt leider nur 25 antworteten, gestartet, die folgendes ergab: - Von 6.228 aufgenommenen Katzen waren 5.217 zahm und davon 4.324 unkastriert. Das heißt, verantwortungslose Katzenbesitzer haben 5.217 unkastriert nach draußen gelassen.
- Inzwischen hat der Kreis Herford, als erster Kreis, einen Kastrationsbeschluss gefasst. Im Kreis Herford müssen alle Katzenbesitzer, nicht nur Züchter, wenn sie nicht kastrieren wollen, nachweisen, was sie mit den Katzenwelpen machen wollen. Interessanterweise hatten sich im Kreis zudem Tierschützer und die Kreisjägerschaft zusammengeschlossen und gemeinsam für die Verordnung votiert. Bei Anträgen sollte immer nur von Freigängerkatzen, nicht von freilaufenden Katzen gesprochen werden, weil das immer wieder zu Missverständnissen führt.
- Nach einem Gutachten der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT) vom Februar 2011 kann jede Behörde eine Kastrationsverordnung erlassen. Die DJGT weist in dem Gutachten auch daraufhin, dass, wenn der politische Wille da ist, die Länder oder der Bund die Kastrations-, Kennzeichnungs, und Registrierungspflicht erlassen. -> (Internet-Tipp: www.katzen-erftkreis.de; dort findet mal viele Anregungen, Anträge und Beschlüsse aus den Städten, die die Kastrationspflicht schon beschlossen haben )
Helena Bracklow aus Bonn referierte über Diabetes bei Katzen und gab praktische Hinweise. Dieses Thema wird bei Tierärzten und in Tierkliniken anscheinend kaum behandelt.
- Blutzuckermessungen sollte man Zuhause durchführen, da dieser wegen der Stresssituation in der Tierarztpraxis zu hoch sein kann. Der Blutzuckeranteil kann mit einem Messgerät und Teststreifen aus der Apotheke bestimmt werden. Zwar sind die Messstäbchen relativ teuer, dafür kostet das Messgerät lediglich etwa 5 Euro bzw. wird teilweise von den Apotheken kostenlos abgegeben.
- Anhand einer Katzenpuppe (symbolisch war es ein Pferd) demonstrierte Helena sehr anschaulich, wie man aus dem (linken) Ohr der Katze, ohne es zu pressen, einen Bluttropfen herausdrückt, diesen mit dem Gerät ansaugt und dann mit einem Stäbchen misst.
- Die übliche Behandlung des Katzendiabetes erfolgt durch die Injektion von Insulinpräparaten anhand der gemessenen Blutzuckerwerte. Für die zwei verschiedenen Insulinarten gibt es jeweils spezielle Spritzen. Nach Erfahrung von Helena scheint das Humaninsulin für Katzen besser zu sein als Tierinsulin.
- Da auch bei Katzen die Aufnahme von kohlenhydratarmen Futtersorten deutlich den Insulinbedarf senkt, ist die Auswahl des richtigen Futters wichtig. So gibt es bei einem Discounter bereits getreide- und zuckerfreies Nassfutter in 200 g-Dosen. Lt. Helena ist das Futter aus guten Fachgeschäften und Online-Shops jedoch eher zu empfehlen. Trockenfutter ist in jedem Falle zu vermeiden.
- Eine weitere – unter Tierärzten allerdings etwas umstrittene Methode wegen der Gefahr von Mangelerscheinungen – ist das „Barfen“, also das Verfüttern von ausschließlich rohem Fleisch, Knochen und Gemüse. BARF steht im Englischen für „Bones And Raw Foods“, im Deutschen für „Biologisches Artgerechtes Rohes Futter“.
-> (Internet-Tipps: www.diabetes-katzen.net; http://de.wikipedia.org/wiki/Feliner_Diabetes_mellitus; http://de.wikipedia.org/wiki/Barf)
-> (Helena Bracklow schlägt vor, über das BARFEN eine sep. Vortrag zu hören!)
Unter dem Titel „Altes und Neues vom Finanzamt“ gab Jürgen Speckmann aus Frankfurt wieder einmal Tipps zum korrekten Umgang mit den Finanzen der Vereine. Die genaue Einhaltung ist wichtig, damit den Vereinen vom Finanzamt nicht die Gemeinnützigkeit entzogen wird.
Zuwendungsbestätigungen für Futterstellen von freilebenden Katzen an Personen, die diese Tiere auf eigene Rechung mit Futter versorgen:
Um Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen zu können, ist folgendes notwendig: - Die Futterstelle wird als Futterstelle des Vereins eingerichtet. - Zwischen Verein und der Person, die füttert (mit „P“ bezeichnet), schriftliche Vereinbarung: -- P versorgt als Hilfsperson des Vereins und im Auftrag des Vereins die Futterstelle. -- Beschreibung der Aufgaben der P entsprechend Satzung. -- Verein muss jederzeit auf die P einwirken können. -- Vereinbart wird, dass der P im Zusammenhang mit der Betreuung der Futterstelle nachweislich entstandene Aufwendungen (Futterkosten, auch Tierarztkosten) gegen Belegnachweis und ordnungsgemäße Aufzeichnungen vom Verein erstattet werden.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verein der P nach schriftlichem Antrag mit den Belegen usw. die Aufwendungen erstatten. Nachträglich, also bei oder nach Übergabe der Belege usw. an den Verein, kann die P schriftlich auf die Erstattung (ganz oder teilweise) verzichten. Dann kann der Verein eine Geldspendenbescheinigung (Aufwandsspende) ausstellen.
Zu beachten ist, dass der Verein finanziell in der Lage gewesen wäre, die Erstattung durchzuführen, wenn dies die P gewünscht hätte. Sollte dies nicht der Fall sein (sehr unwahrscheinlich) darf keine Zuwendungsbestätigung erstellt werden.
Der korrekte Ablauf sieht also so aus: 1. Vertrag -> 2. Belege sammeln -> 3. Antrag stellen -> 4. Verzicht auf Erstattung -> 5. Zuwendungsbestätigung.
Erhält ein gemeinnütziger Tierschutzverein Sachspenden von Firmen, die aus deren Betriebsvermögen stammen, hat der Spender den Entnahmewert aus seinem Betriebsvermögen anzusetzen (nicht z.B. den Wert des Verkaufspreises). Da nur der Spender den Entnahmewert kennt, muss der Verein diesen erfragen. Am besten bittet er den Spender, den Entnahmewert gemäß „Einkommensteuergesetz § 10 b, Absatz (3)“ mitzuteilen (aus Beweisgründen schriftlich).
Voraussetzung für das Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung ist, dass die Sachspende unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet wird, also im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb. Für Sachspenden in den wirtschaftlichen Geschäftsbereich wie Tierheimfeste, Tombola, Verkaufsveranstaltungen u.a. dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.
Eine Firma, die dem Verein Sachspenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zukommen lässt, z.B. Essenswaren und Getränke für das Sommerfest (und die als Sachspende ja nicht abzugsfähig sind), kann jedoch für diese Gaben eine reguläre Rechnung mit Umsatzsteuer auf den Verein ausstellen. Wenn die Firma danach freiwillig schriftlich auf die Bezahlung der Rechnung durch den Verein verzichtet und somit das ihr zustehende Geld (einschl. Umsatzsteuer) an den Verein spendet, kann dieser der Firma eine Zuwendungsbestätigung für Geldspenden (nicht für Sachspenden) ausstellen.
Bei der Vermittlung von Katzen werden in der Regel Vermittlungsgebühren (auch Unkostenbeitrag oder Schutzgebühr genannt) verlangt. Diese und auch Aufnahmegebühren bei der Übernahme von Katzen durch den Verein fallen in der Regel in den Zweckbetrieb (Tierheim, Pflegestellen) und sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn die Gesamtsumme der umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen des Vereins € 17.500,-- im Jahr übersteigen. Unter gewissen Voraussetzungen kann auf der anderen Seite die Vorsteuer für Ausgaben, die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehen, abgezogen werden. Dies sollte für jeden Verein individuell geprüft werden und es ist ratsam, das Finanzamt oder einen in dieser Sache geübten Steuerberater zu befragen.
Aufpassen sollte man, wenn bei einer Vermittlung zusätzlich zur vereinbarten Vermittlungsgebühr eine Spende gegeben wird (z.B. Vermittlungsgebühr € 80,-- / der Halter gibt € 100,-- und sieht die zusätzlichen € 20,-- als Spende an), da nach herrschender Auffassung auch diese zusätzlichen € 20,-- als „erweiterte“ Vermittlungsgebühr angesehen wird, für die keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden darf. Eine Spende wird in der Regel erst ab einem Zeitraum von ca. vier Wochen nach Vermittlung als steuerlich abzugsfähig anerkannt.
Zum Abschluss trug Isabel Fuchs aus Basel ihre Erkenntnisse und Gedanken zur Katzenpsychologie vor und berichtete über ihre Erfahrungen mit den Katzen von Rom.

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